Programmheft SEP-DEZ 2024:

Für eventuelle Änderungen bitte vor Veranstaltungen auf der Website informieren.

Satzung

Gründungssatzung vom 28.11.2007, geändert am 3.11.2020

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Konfuzius-Institut Leipzig e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Zweck wird verwirklicht durch das Angebot von Veranstaltungen zur Vermittlung der Kenntnis chinesischer Sprache und Kultur, durch die Pflege der chinesisch-deutschen Beziehungen, durch die Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Sinologie der Universität Leipzig und durch die Initiierung und Durchführung von Projekten mit China-Bezug.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind ehrenamtlich. Für die Ausübung von Vereinsämtern kann eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Die Zahl der deutschen und chinesischen Mitglieder soll ausgewogen sein. Eine Mitgliedschaft setzt ein besonderes Engagement in der chinesisch-deutschen Zusammenarbeit voraus.

2. Über die Annahme des schriftlichen Beitrittsantrags entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

  a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
  b) durch schriftliche Austrittserklärung oder
  c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  d) durch Streichung von der Mitgliederliste nach Beschluss des Vorstandes.
      Voraussetzung für eine Streichung sind:
          1. Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein innerhalb von 6 Monaten.
          2. Unentschuldigte Nichtteilnahme an drei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist erst nach Ablauf einer Austrittsfrist von 6 Monaten zulässig.

5. In begründeten Fällen können Mitglieder die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte auf ein anderes Mitglied übertragen.

 

§ 4
Ausschluss eines Mitgliedes

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wegen Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

2. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören.

3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5
Beiträge

1. Der Verein erwirbt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch Beiträge, Spenden und Einnahmen aus den Zweckbetrieben des Konfuzius- Institutes.

2. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das jeweils nächste Kalenderjahr.

3. Der Verein ist verpflichtet, nach dem Prinzip der Kostendeckung zu arbeiten.

 


§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  •  die Mitgliederversammlung,
  •  der Vorstand,
  •  das Kuratorium.

 

§ 7
Mitgliederversammlung

 

  1. 1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Beratung und Empfehlung zu konzeptionellen Fragen für die Arbeit des Vereins
    b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes des Vorstandes
    e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    f) Ausschluss von Mitgliedern
    g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    h) Wahl der Kuratoriumsmitglieder
    i) Wahl der internen Revisoren
    j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die der Vorstandsvorsitzende einberuft. Die Mitglieder sind unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.

3. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung einzureichen. Dies gilt nicht für Abänderungsanträge zu bereits vorliegenden Anträgen. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden an die Mitglieder versandt.

4. Der Vorstandsvorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende.

6. Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die Renmin-Universität oder die Universität Leipzig dem Beschluss innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Beschlussfassung widersprechen.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8
Kuratorium

1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Personen sein, die dem Satzungszweck in besonderer Weise verbunden sind.

2. Das Kuratorium besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

3. Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck setzt er eine/-n Geschäftsführer/-in ein.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann neue Vorstandsmitglieder kooptieren, die von der sich anschließenden Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

3. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen.

4. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für das Amt des Vorstandsvorsitzenden hat die Universität Leipzig ein Vorschlagsrecht. Für das Amt des Stellvertreters hat die Renmin-Universität ein Vorschlagsrecht. Wiederwahl ist möglich.


§ 10
Geschäftsführer/in

1. Der/die Geschäftsführer/-in des Vereins wird durch Beschluss des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren widerruflich bestellt; wiederholte Bestellung ist zulässig.

2. Der/die Geschäftsführer/-in des Vereins ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.

 

§ 11
Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung und Erziehung oder für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 13
Ermächtigung des Vorstandes

Soweit infolge eine Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

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